Satzung des Tambourkorps Verne 1928 e.V. vom 01.02.2013

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Tambourkorps Verne 1928 e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Salzkotten-Verne.

(3) Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist Mitglied des Volksmusikerbundes NRW, Landesverband Westfalen-Lippe e.V.

(VMB) und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik und

verwandter Bestrebungen und damit der Pflege einer bodenständigen Kultur sowie dem

Brauchtum unseres Volkes, insbesondere in dem Stadtteil Verne.

(2) Diesen Zweck verfolgt er durch

a) Regelmäßige Übungsabende,

b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,

c) Mitwirken bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,

d) Teilnahme an Musikfesten des VMB, seiner Unterverbände und Vereine.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.

(2) Mitglied (und damit förderndes Mitglied) des Vereins kann auf Antrag jede Person werden,

die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Über den Antrag auf Aufnahme

entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Vorstand

angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Hauptversammlung kann eine

Aufnahmegebühr festlegen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem

geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden,

wobei zur Fristwahrung genügt, dass das Datum des Poststempels noch vor dieser Frist liegt.

(5) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des VMB verstößt, kann vom

geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss

ist dem Auszuschließendem innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand angerufen

werden, welcher dann endgültig entscheidet.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

(7) Aktives Mitglied ist, wer ein Musikinstrument spielt oder Mitglied des Vorstandes ist. Im

Übrigen gelten die für fördernde Mitglieder geltenden Bestimmungen entsprechend.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu

stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand

festgesetzten Bedingungen zu besuchen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten

Mitgliederbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

(3) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig an den Proben, Veranstaltungen und

Verpflichtungen des Vereins teilzunehmen.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben

haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung

kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien

Eintritt.

 

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind

a) die Hauptversammlung,

b) der Vorstand und

c) der geschäftsführende Vorstand.

(2) Die Organe sind bei Anwesenheit der Hälfte der satzungsgemäßigen Mitgliederanzahl

beschlussfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, sie §§ 7

(4) u. 11 (2), mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und

ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten

nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen könnten.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich

nichtöffentlich, die Hauptversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit

kann - ganz oder teilweise - auf Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

(5) Wahlen werden geheim durchgeführt. Soweit es um die Wahl des Vorsitzenden geht, ist von

der Hauptversammlung ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind.

Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position

sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Über die Sitzungen der Organe ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen, die

den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die

Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel im Monat Februar statt.

Sie vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der

Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung an

den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.

(3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen

einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der

Gründe fordern.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Hauptversammlung ist zuständig für

a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr. Diese

gelten solange, bis sie von einer Hauptversammlung wieder verändert werden.

d) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer für das kommende

Geschäftsjahr,

e) die Änderung der Satzung,

f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die

Hauptversammlung verwiesen hat,

g) die Auflösung des Vereins und

h) den Austritt aus dem VMB.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Geschäftsführer,

d) dem Kassierer,

e) dem Stabführer,

f) dem stellvertretenden Stabführer,

g) dem Chronisten (stellv. Geschäftsführer)

h) dem Beisitzer der Senioren (stellv. Kassierer)

i) dem Jugendvertreter (wahlberechtigt sind nur die Jugendlichen)

j) dem Beisitzer der fördernden Mitglieder (wahlberechtigt sind nur fördernde

Mitglieder).

(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur

Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die

Hauptversammlung tätig ist.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden,

wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangen.

(4) Der Vorstand kann bei Erledigung deren Amtes jedes seiner Mitglieder bis zur nächsten

(ordentlichen oder außerordentlichen) Hauptversammlung ersetzen. Dies gilt auch für die

Kassenprüfer, wenn diese nach ihrer Wahl durch die Hauptversammlung ausgefallen sind.

 

§ 9 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden,

dem Kassierer und dem Geschäftsführer.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins i.S. d. § 26 BGB.

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand

verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.

(4) Regelungen für das Innenverhältnis:

a) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer

Beschlüsse.

b) Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellv. Vorsitzenden in allen Rechten

und Pflichten vertreten. Der stellv. Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des

Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein

ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Kassierer und den Geschäftsführer,

wenn sie den Verein nach außen vertreten.

c) Der stellv. Vorsitzende und der Geschäftsführer haben den Vorsitzenden bei der

Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des Vorsitzenden zu

unterstützen; ihnen können allgemeine und spezielle Aufträge erteilt werden.

d) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt,

1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.

2. Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 800,- im Einzelfall zu leisten.

Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt

werden.

3. Alle die Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen.

e) Der Kassierer fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss,

welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der

Hauptversammlung einen Prüfungsbericht anzugeben. Die Kassenprüfer haben

darüber hinaus das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

§ 10 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51

bis 68 der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach

demokratischen Grundsätzen geführt.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf

keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die

satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen

der Stadt Salzkotten übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein

in der Gemeinde Verne mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird. In diesem

Fall ist das Vermögen diesem neuen Verein zu überlassen. Wird ein solcher Verein nicht

innerhalb der nächsten 10 Jahre gegründet, so hat die Stadt Salzkotten das Vermögen

gemeinnützigen Zwecken in der Gemeinde Verne zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch

eine andere Verwendung beschlossen werden. In jedem Falle ist vor der Verwendung des

Vermögens das zuständige Finanzamt zu hören.

 

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied innerhalb einer Frist für

Anträge zu einer Hauptversammlung gestellt werden.

(2) Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit der Mehrheit von 3/4 der

sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen

bleiben dabei unberücksichtigt.

 

§12 Auflösung

(1) Über die Auflösung kann in der Hauptversammlung zu der dieser Antrag gestellt ist, nur

beraten werden. Falls in dieser Hauptversammlung der Antrag auf Auflösung eine Mehrheit

nach Maßnahme des § 11 dieser Satzung findet, ist eine weitere – gegebenenfalls

außerordentliche – Hauptversammlung unverzüglich einzuberufen, die dann mit der in § 11

geforderten Mehrheit die Auflösung beschließen kann.