Satzung des Tambourkorps Verne 1928 e.V. vom 01.02.2013
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Tambourkorps Verne 1928 e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Salzkotten-Verne.
(3) Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Geschäftsjahr
(1) Der Verein ist Mitglied des Volksmusikerbundes NRW, Landesverband Westfalen-Lippe e.V.
(VMB) und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik und
verwandter Bestrebungen und damit der Pflege einer bodenständigen Kultur sowie dem
Brauchtum unseres Volkes, insbesondere in dem Stadtteil Verne.
(2) Diesen Zweck verfolgt er durch
a) Regelmäßige Übungsabende,
b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,
c) Mitwirken bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
d) Teilnahme an Musikfesten des VMB, seiner Unterverbände und Vereine.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
(2) Mitglied (und damit förderndes Mitglied) des Vereins kann auf Antrag jede Person werden,
die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Über den Antrag auf Aufnahme
entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Vorstand
angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Hauptversammlung kann eine
Aufnahmegebühr festlegen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem
geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden,
wobei zur Fristwahrung genügt, dass das Datum des Poststempels noch vor dieser Frist liegt.
(5) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des VMB verstößt, kann vom
geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss
ist dem Auszuschließendem innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand angerufen
werden, welcher dann endgültig entscheidet.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.
(7) Aktives Mitglied ist, wer ein Musikinstrument spielt oder Mitglied des Vorstandes ist. Im
Übrigen gelten die für fördernde Mitglieder geltenden Bestimmungen entsprechend.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu
stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand
festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten
Mitgliederbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
(3) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig an den Proben, Veranstaltungen und
Verpflichtungen des Vereins teilzunehmen.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben
haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung
kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien
Eintritt.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand und
c) der geschäftsführende Vorstand.
(2) Die Organe sind bei Anwesenheit der Hälfte der satzungsgemäßigen Mitgliederanzahl
beschlussfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, sie §§ 7
(4) u. 11 (2), mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten
nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen könnten.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich
nichtöffentlich, die Hauptversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann - ganz oder teilweise - auf Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
(5) Wahlen werden geheim durchgeführt. Soweit es um die Wahl des Vorsitzenden geht, ist von
der Hauptversammlung ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind.
Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position
sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Über die Sitzungen der Organe ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen, die
den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die
Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 7 Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel im Monat Februar statt.
Sie vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung an
den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
(3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen
einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der
Gründe fordern.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Hauptversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr. Diese
gelten solange, bis sie von einer Hauptversammlung wieder verändert werden.
d) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer für das kommende
Geschäftsjahr,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die
Hauptversammlung verwiesen hat,
g) die Auflösung des Vereins und
h) den Austritt aus dem VMB.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Kassierer,
e) dem Stabführer,
f) dem stellvertretenden Stabführer,
g) dem Chronisten (stellv. Geschäftsführer)
h) dem Beisitzer der Senioren (stellv. Kassierer)
i) dem Jugendvertreter (wahlberechtigt sind nur die Jugendlichen)
j) dem Beisitzer der fördernden Mitglieder (wahlberechtigt sind nur fördernde
Mitglieder).
(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur
Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die
Hauptversammlung tätig ist.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden,
wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangen.
(4) Der Vorstand kann bei Erledigung deren Amtes jedes seiner Mitglieder bis zur nächsten
(ordentlichen oder außerordentlichen) Hauptversammlung ersetzen. Dies gilt auch für die
Kassenprüfer, wenn diese nach ihrer Wahl durch die Hauptversammlung ausgefallen sind.
§ 9 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden,
dem Kassierer und dem Geschäftsführer.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins i.S. d. § 26 BGB.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand
verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.
(4) Regelungen für das Innenverhältnis:
a) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer
Beschlüsse.
b) Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellv. Vorsitzenden in allen Rechten
und Pflichten vertreten. Der stellv. Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des
Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein
ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Kassierer und den Geschäftsführer,
wenn sie den Verein nach außen vertreten.
c) Der stellv. Vorsitzende und der Geschäftsführer haben den Vorsitzenden bei der
Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des Vorsitzenden zu
unterstützen; ihnen können allgemeine und spezielle Aufträge erteilt werden.
d) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt,
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
2. Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 800,- im Einzelfall zu leisten.
Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt
werden.
3. Alle die Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen.
e) Der Kassierer fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss,
welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der
Hauptversammlung einen Prüfungsbericht anzugeben. Die Kassenprüfer haben
darüber hinaus das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
§ 10 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51
bis 68 der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach
demokratischen Grundsätzen geführt.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen
der Stadt Salzkotten übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein
in der Gemeinde Verne mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird. In diesem
Fall ist das Vermögen diesem neuen Verein zu überlassen. Wird ein solcher Verein nicht
innerhalb der nächsten 10 Jahre gegründet, so hat die Stadt Salzkotten das Vermögen
gemeinnützigen Zwecken in der Gemeinde Verne zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch
eine andere Verwendung beschlossen werden. In jedem Falle ist vor der Verwendung des
Vermögens das zuständige Finanzamt zu hören.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied innerhalb einer Frist für
Anträge zu einer Hauptversammlung gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit der Mehrheit von 3/4 der
sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen
bleiben dabei unberücksichtigt.
§12 Auflösung
(1) Über die Auflösung kann in der Hauptversammlung zu der dieser Antrag gestellt ist, nur
beraten werden. Falls in dieser Hauptversammlung der Antrag auf Auflösung eine Mehrheit
nach Maßnahme des § 11 dieser Satzung findet, ist eine weitere – gegebenenfalls
außerordentliche – Hauptversammlung unverzüglich einzuberufen, die dann mit der in § 11
geforderten Mehrheit die Auflösung beschließen kann.